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Statuten
aktualisiert
16.
Dezember
2008
Statuten als PDF
STATUTEN
des Vereins
VELMBO
Vereinigung
ehemaliger Lehrlinge von Maschinenfabriken MFO, BBC, ABB und
Lernzentren LfW, Werk Oerlikon
I N H A L T S V
E R Z EI C H N I S
I. Allgemeines
Name und Sitz
Art. 1
Zweck
Art. 2
Jahrestreffen
Art. 3
II. Mitgliedschaft
A. Mitgliederkategorien
Art. 4 - 7
B. Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 8 - 9
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 10 - 11
D. Beendigung der Mitgliedschaft
Art. 12 - 14
III. Organisation
Organe
Art. 15
A. Mitgliederversammlung
Art. 16 - 21
B. Vorstand
Art. 22 - 25
C. Revisoren
Art. 26
D. VELMBO Rundschau
Art. 27
IV. Finanzen und
Rechnungswesen
Einnahmen
Art. 28
Rechnungsjahr
Art. 29
V. Schlussbestimmungen
Auflösung
Art. 30
Inkrafttreten
Art. 31
Personen und
Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide
Geschlechter, soweit sich aus diesen Statuten nicht etwas anderes
ergibt.
I.
Allgemeines
Artikel 1
- Name und Sitz
Unter dem Namen
"VELMBO" (Vereinigung ehemaliger Lehrlinge von
Maschinenfabriken MFO, BBC, ABB und Lernzentren LfW, Werk Oerlikon)
besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des
ZGB mit Sitz in Zürich.
Artikel 2
- Zweck
Der Verein bezweckt die
Zusammenfassung der ehemaligen Lehrlinge der Maschinenfabriken MFO,
BBC, ABB und den Lernzentren LfW, Werk Oerlikon und damit die
Aufrechterhaltung und Pflege der kameradschaftlichen Beziehungen.
Dieser Zweck wird unter anderem mit dem Mitteilungsblatt
"VELMBO Rundschau", gemeinsamen Anlässen und Exkursionen
verfolgt. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 3
- Jahrestreffen
Die Jahrestreffen
dienen der Aufrechterhaltung der Beziehungen unter den Mitgliedern.
Sie können mit kulturellen Anlässen, Exkursionen oder mit der alle
3 Jahre stattfindenden Mitgliederversammlung kombiniert werden.
An die Jahrestreffen werden alle Mitglieder eingeladen. Der Vorstand
kann zudem mit Schwerpunktaktionen Jahrgangsgruppen zur Teilnahme
motivieren.
Am Jahrestreffen wird das Datum des nächsten Jahrestreffen und wenn
möglich auch der Ort bekannt gegeben. Über die Durchführbarkeit
entscheidet der Vorstand.
Am Jahrestreffen werden die neuen Freimitglieder geehrt.
II.
Mitgliedschaft
A.
Mitgliederkategorien
Artikel 4
- Mitgliederkategorien
Der Verein umfasst die
Mitgliederkategorien Aktivmitglieder, Freimitglieder und
Ehrenmitglieder. Mitglieder des Vereins können nur natürliche
Personen sein.
Artikel 5
- Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind ehemalige
Lehrtöchter und Lehrlinge, welche eine Ausbildung im Werk Oerlikon
absolviert haben (in der Regel Berufslehre).
Artikel 6
- Freimitglieder
45 Jahre nach Lehrabschluss
wird jedes Aktivmitglied zu einem Freimitglied. Mitglieder können
auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Freimitgliedern ernannt werden.
Freimitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind
jedoch von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.
Artikel 7 - Ehrenmitglieder
Mitglieder und der VELMBO nahestehende Personen, die sich durch
besondere, bleibende Verdienste um die Vereinigung ausgezeichnet
haben, können auf Antrag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind
jedoch von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit. Zu den
Jubiläumsveranstaltungen werden sie als Gäste eingeladen.
B. Erwerb der
Mitgliedschaft
Artikel 8
- Aufnahmegesuch
Der Erwerb der
Aktivmitgliedschaft erfolgt auf Aufnahmegesuch an den Vorstand,
welches auch mündlich gestellt werden kann.
Über die Aufnahme von Aktivmitglieder entscheidet der Vorstand. Der
Vorstand stellt seinen Entscheid schriftlich zu.
Artikel 9
- Rekurs
Gegen einen negativen Entscheid
des Vorstandes über die Aufnahme als Aktivmitglied kann innerhalb
von 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich an den
Vorstand zu Handen der Mitgliederversammlung rekurriert werden.
C. Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Artikel 10
- Rechte
Jedes Mitglied hat ein Stimm-,
Antrags-, Wahl- und Auskunftsrecht, sowie das Recht auf Teilnahme
und Anhörung in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat das Recht, der Mitgliederversammlung oder dem
Vorstand Vorschläge zu unterbreiten.
Jedes Mitglied hat Anrecht auf Zustellung der "VELMBO
Rundschau".
Artikel 11
- Pflichten
Die Mitgliedschaft im Verein
VELMBO verpflichtet zur Anerkennung der Vereinsstatuten und der von
Mitgliederversammlung und Vorstand gefassten Beschlüssen und
erlassenen Reglementen.
Die Zahlung des Mitgliederbeitrages muss bis spätestens Ende
September des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
Für das Kalenderjahr, in dem der Eintritt in den Verein erfolgt,
ist kein Mitgliederbeitrag geschuldet.
Beitragsfrei sind Ehren- und Freimitglieder, der Vorstand, sowie
Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Jedes Aktivmitglied soll zudem die vom Vorstand einberufenen
Mitgliederversammlungen nach Möglichkeit besuchen und die
übernommenen Arbeiten gewissenhaft ausführen.
D. Beendigung
der Mitgliedschaft
Artikel 12
- Erlöschen der Mitgliedschaft und Austritt
Der Austritt ist jederzeit
möglich, jedoch dem Vorstand drei Monate im voraus schriftlich
mitzuteilen.
Im übrigen erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss.
Artikel 13
- Ausschluss
Im Falle der Nichtbezahlung des
Mitgliederbeitrages kann ein Mitglied durch den Vorstand frühestens
ein Jahr nach Fälligkeit des Mitgliederbeitrages ausgeschlossen
werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied zudem auch ausschliessen, wenn mit
dem Mitglied während wenigstens zweier Jahre keine Postverbindung
mehr bestanden hat.
Artikel 14
- Folgen bei Austritt und Ausschluss
Die Bezahlung des von der
Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeitrages bleibt für
ein ausscheidendes Mitglied im Austrittsjahr bestehen.
III.
Organisation
Artikel 15
- Organe
Die Organe des Vereins sind:
A die Mitgliederversammlung
B der Vorstand
C die Revisoren
A.
Mitgliederversammlung
Artikel 16
- Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung setzt
sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Sie findet alle 3 Jahre
statt.
Artikel 17
- Stellung und Aufgabe
Der Mitgliederversammlung sind
folgende Geschäfte zugewiesen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
b) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichtes des
Präsidenten.
c) Entgegennahme und Genehmigung der Bilanzen und der
Jahresrechnungen aufgrund der schriftlichen Berichte der Revisoren.
d) Entlastung des Vorstandes.
e) Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisoren.
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge. Wird nur traktandiert, wenn
ein Antrag vorliegt
g) Festsetzung der Entschädigung für den Vorstand. Wird nur
traktandiert, wenn ein Antrag vorliegt.
h) Ernennung von Frei- und Ehrenmitglieder.
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der
Mitglieder.
j) Änderungen der Statuten.
k) Auflösung des Vereins.
Artikel 18
- Einberufung, Traktanden und Verhandlungsfähigkeit
Die Mitgliederversammlung wird
ordentlicherweise alle 3 Jahre durch den Vorstand einberufen.
Die Mitgliederversammlung findet im 2. Quartal, wenn möglich im
Monat Mai statt. Der Tagungsort kann von der Mitgliederversammlung
vorgeschlagen werden; den endgültigen Entscheid trifft jedoch der
Vorstand.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden,
wenn dies der Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschliessen.
Der Vorstand lädt spätestens 20 Tage vor der Versammlung alle
Mitglieder schriftlich, unter Beilage der Traktandenliste mit den
Anträgen und allfälligen Erläuterungen, ein.
Nur über ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte kann Beschluss
gefasst werden.
Artikel 19
- Vorsitz
Der Präsident hat den Vorsitz
in der Mitgliederversammlung. Ist er verhindert, wird er durch den
Vizepräsidenten vertreten.
Er berichtet in einem Jahresbericht an die Mitglieder, über die
Geschäfte des Vorstandes.
Artikel 20
- Anträge
Anträge müssen dem Vorstand 3
Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung das
Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften
Anträge zu stellen.
Artikel 21
- Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
Der Vorsitzende ernennt die
Stimmenzähler sowie den Protokollführer.
Bei Sachgeschäften entscheidet das relative Mehr.
Bei Wahlgeschäften entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr
der anwesenden Mitglieder, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen einer 2/3- Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und
durchgeführten Wahlen ist ein Protokoll zu führen.
B. Vorstand
Artikel 22
- Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus
wenigstens fünf Mitglieder und setzt sich wie folgt zusammen:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Aktuar
e) Info-Aktuar
Der Präsident und der Vorstand werden von der Mitgliederversammlung
auf drei Jahre gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand
selbst.
Bei der Wahl ist zu beachten, dass mindestens ein Vorstandsmitglied
in den Lernzentren LfW in Oerlikon tätig ist.
Eine Wiederwahl sowohl des Präsidenten als auch des Vorstandes ist
möglich.
Der Rücktritt aus dem Vorstand hat schriftlich zu erfolgen. Das
Rücktrittsschreiben muss spätestens am 31. Dezember im Besitze des
Präsidenten sein.
Tritt ein Vorstandsmitglied infolge Wegzugs oder anderer zwingender
Gründe während der Amtsperiode zurück, ist der Vorstand
ermächtigt, sofern er weniger als fünf Mitglieder zählt, sich
interimistisch durch ein Mitglied zu ergänzen.
Wenn es für die Organisation der Mitgliederversammlung oder
Jahrestreffen zweckmässig erscheint, kann der Vorstand ein
Organisationskomitee einsetzen, dem ausser einer Vertretung des
Vorstandes auch andere Mitglieder angehören können.
Artikel 23
- Aufgaben, Vertretung und Unterschriftsregelung
Der Verein wird nach aussen
durch den Vorstand, in der Regel durch den Präsidenten vertreten.
Der Vorstand erlässt Reglemente, erstattet der
Mitgliederversammlung Bericht und vollzieht die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der
Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren
Mitglied des Vorstandes (in der Regel dem Kassier) zu zweien.
Artikel 24
- Sitzungen und Beschlussfassung
Der Vorstand tritt so häufig
zusammen wie es die Geschäfte erfordern, mindestens zweimal pro
Geschäftsjahr.
Der Präsident beruft alle Sitzungen ein und leitet sie. Das
Einberufungsrecht steht auch jedem Vorstandsmitglied zu.
Für die Verhandlungsfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mehr
als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Abwesenheit des
Präsidenten ist die Anwesenheit des Vizepräsidenten zwingend.
Artikel 25
- Weitere Ämter
Der Kassier
besorgt das Rechnungswesen und hat im 1. Quartal des Folgejahres die
Bilanz und Erfolgsrechung per 31. Dezember aufzustellen. Zusammen
mit dem Präsidenten führt er die rechtsverbindliche Unterschrift
für den Verein.
Der Vorstand führt eine Mitgliederdatenbank mit integrierter
Jahrgangsdatei , den Lehrabschlussjahren und den
Mitgliederkategorien.
Sämtliche Sitzungen und Versammlungen werden protokolliert
Der Info-Aktuar ist für den Inhalt und für das rechtzeitige
Erscheinen der VELMBO Rundschau verantwortlich. Seine Aufgaben
bestimmt der Vorstand in einem Reglement.
C. Revisoren
Artikel 26
- Wahl und Aufgaben
Die beiden Revisoren und zwei
Ersatzrevisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von drei Jahren gewählt. Mit Ausnahme des ersten Revisors sind sie
wieder wählbar.
Liegt kein Rücktritt vor, scheidet automatisch der bisher erste
Revisor aus.
Die Revisoren erstatten jährlich Bericht über die
Rechnungsführung und den Vermögensstand des Vereins.
D. VELMBO
Rundschau
Artikel 27
- VELMBO Rundschau
Die redaktionelle und
administrative Verantwortlichkeit sind im Reglement für den
Info-Aktuar bestimmt.
Die VELMBO Rundschau erscheint mindestens einmal jährlich.
Folgende Berichte werden in der VELMBO Rundschau jährlich
abgedruckt:
a) Jahresbericht des Präsidenten
b) Protokoll der letzten Mitgliederversammlung (nur alle 3 Jahre)
c) Rechnungsbericht des Kassiers
d) Bericht der Revisoren
e) Mitgliederbewegung, Mutationen
IV. Finanzen
und Rechnungswesen
Artikel 28
- Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins
bestehen aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Spenden
c) Vermögenserträgen.
Artikel 29
- Rechnungsjahr
Als Geschäfts- und
Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
V.
Schlussbestimmungen
Artikel 30
- Auflösung
Die Vereinsauflösung, kann nur
an einer speziell dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit
zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
Der Auflösungsbeschluss hat die Bestimmung zu enthalten, dass das
Vereinsvermögen nur an eine andere, wenn möglich steuerbefreite
Körperschaft mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung wie der des
Vereins zugewiesen werden darf.
Artikel 31
- Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten
wurden an der Mitgliederversammlung vom 17. Mai 2008, in Wildegg,
beschlossen.
Sie ersetzen die Statuten vom 02.05.1964 und die seither
beschlossenen Statutenänderungen.
Zürich-Oerlikon, im November
2008
Der Präsident
Die Aktuarin
Walter Fricker
Heike Ernst
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